Aus gegebenem Anlass wird nochmals ausdrücklich auf die Einhaltung der Ruhezeiten hingewiesen – siehe Punkt 8.1 der Gartenordnung.
Der Unterpächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird. Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage dürfen nicht gefährdet werden. Ruhestörungen durch den Betrieb von Radio‐ und Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten usw. sind zu unterlassen, sowie durch Maschineneinsatz beim Rasenmähen und bei Bauarbeiten so gering wie möglich zu halten. Sie sind nur zulässig: ‐ montags bis freitags von 7.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr, ‐ sowie sonnabends von 7.00 bis 13 Uhr, ‐ außerdem jeweils am 1. Samstag eines Monats außerhalb der Mittagsruhe 15.oo bis 18.oo Uhr (Sollte es sich dabei um ein Feiertagswochenende handeln, gilt diese Ausnahme für den folgenden Samstag. Ausnahmen sind nur zulässig bei der Beschäftigung von Handwerkern, die im Stundenlohn arbeiten. Die Mittagsruhe von 13.00 bis 15.00 Uhr ist während des gesamten Jahres einzuhalten.
Wir weisen weiter darauf hin, dass gemäß BGH-Urteil Kinderlärm normalerweise zulässig ist – aber nicht grenzenlos! Wir bitten daher auch alle Eltern von Kindern um Rücksichtnahme
in der Mittagszeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
Und es versteht sich normalerweise von selbst, dass Feiertage in der Woche wie Sonntage zu behandeln sind!
Für den Vorstand
Gez. Petra Nickel Gez. Uwe Hölscher