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22.09.2022

Hecke schneiden

Allgemeine Infos


Was das Bundesnaturschutzgesetz sagt

In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen.
 
 
Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, sind von dem Verbot ausgenommen. Im Klartext: Diese dürfen auch innerhalb dieses Zeitraums radikal zurückgeschnitten oder sogar gefällt werden. Bevor Sie zur Säge greifen, sollten Sie aber klären, ob es in Ihrer Gemeinde eine Baumsatzung gibt, die das Fällen verbietet bzw. genehmigungspflichtig macht. Eine Baumschutzsatzung gibt es in Barsinghausen nicht. Daher müssen bei der Stadt Barsinghausen keine Baumfällanträge für Privatbäume gestellt werden

Hecke schneiden: Pflegeschnitte sind immer erlaubt

Jederzeit erlaubt sind laut BNatSchG dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an Ihrer Ligusterhecke gewachsen sind, dürfen Sie also abschneiden und auch gegen den Pflegeschnitt Ihrer Obstgehölze hat der Gesetzgeber nichts.

Achtung, Tiere!

Wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, müssen Sie Ihr Vorhaben zurückstellen. Denn nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“. Auch bei den ganzjährig erlaubten Pflegeschnitten gilt: Schauen Sie zunächst nach, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur wenn Sie das sicher ausschließen können, dürfen Sie mit Ihren Schnittmaßnahmen beginnen.

Verstöße können teuer werden

Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG gelten als Ordnungswidrigkeit. Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bestraft werden!

 

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